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Letzte Erweiterung: Dienstag, 12. August 1997 / 11:30 Uhr
Wichtig: Diese Fassung wurde 2006 anlässlich des 10jährigen Jubiläums
der Website wieder aufgeschaltet - sie hat reinen Unterhaltungswert. Alle Angaben sind ungültig.


Institut für Medienwissenschaft
Aktuelles zur Studienordnung



Stand der Diskussionen um die neue Studienordnung

Neue Studienordnung ist in Kraft!


Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern hat die neue Studienordnung genehmigt. Für diejenigen Studierenden, die ihr Studium im Herbst 1997 aufnehmen, gilt diese automatisch. Alle, die früher begonnen haben, können sich entscheiden, ob sie fortan nach alter oder neuer Studienordnung weiterstudieren wollen (vgl. Übergangsbestimmung).

All jene, welche die Diskussion schon seit einem Jahr verfolgen (alle anderen sollten dies von wegen zuviel Verwirrung lieber nicht lesen...), sollten wissen: Das zweite Nebenfach gemäss Phil.-Hist.-Reglement ist gestrichen, Medienwissenschaft kann folglich zwar als zweites Nebenfach studiert werden, aber nur im Stundenumfang eines "grossen", ersten Nebenfaches. Eine reduzierte Version gibt es nicht. Konkret: Wer das Nebenfach Medienwissenschaft abschliessen will, muss die beiden Vorlesungen in Medienrecht besucht und eine Facharbeit geschrieben haben (Ausnahme: Facharbeit RWW-Studierende, siehe hier).



Studienordnung für das Fach Medienwissenschaft

Nebenfach / Indiv. Fachprogramm (rww) / rww-Ergänzungsfach / Übergangsbestimmungen

Die rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, gestützt auf Art. 9 Abs. 1 des Reglementes über die Studiengänge und Prüfungen an der wirtschaftswissenschaftlichen Abteilung vom 5. Dezember 1979, beschliesst:


A. Medienwissenschaft als Nebenfach

1. Zugang zum Studium

1.1 Medienwissenschaft kann von Studierenden aller Fakultäten, die dies vorsehen, als Nebenfach studiert werden.

1.2 Studierende der Rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät können Medienwissenschaft als innerfakultäres Nebenfach studieren.

1.3 Studierende der Philosophisch-historischen Fakultät können Medienwissenschaft als 1. Nebenfach wählen.


2. Aufbau des Studiums

Das Studium der Medienwissenschaft besteht aus:

1. Propädeutika
2. Hauptstudium
3. Praktikum
4. Facharbeit


3. Umfang des Studiums

3.1 Das Studium der Medienwissenschaft dauert mindestens 6 Semester.

3.2 Es umfasst 28 obligatorische Semesterwochenstunden (im Folgenden als SWS abgekürzt).

3.3 Den Studierenden der Wirtschaftswissenschaften wird das Nebenfach mit mindestens 24 SWS angerechnet (ohne Praktikum und Facharbeit).


4. Obligatorische Lehrveranstaltungen

4.1. Medienlehre

Aus den Bereichen I und II der Medienlehre (siehe Anhang Ziff. A.2) sind je 8 SWS Vorlesungen und je 2 SWS Seminare zu besuchen, also insgesamt 20 SWS . Eine Liste der Vorlesungen ist der Studienordnung als Anhang beigefügt.

4.2. Medienrecht

Es sind je zwei SWS öffentliches und privates Medienrecht nachzuweisen, also insgesamt vier SWS Medienrecht.

4.3. Propädeutische Veranstaltungen für ausserfakultäre Studierende

Für Studierende, die nicht der rww-Fakultät angehören, ist der Besuch von sieben propädeutischen SWS obligatorisch. Die Vorlesung "Einführung in die Rechtswissenschaft" ist Voraussetzung für den Besuch der Medienrechts-Veranstaltungen (siehe 4.2.). Von den sozialwissenschaftlichen Einführungsveranstaltungen ist die soziologische Einführungsvorlesung "Empirische Sozialfor-schung" Pflicht, unter den übrigen kann eine Wahl getroffen werden; die Proseminare Medien-wissenschaft und Massenkommunikationsforschung stehen auch Studierenden der rww-Fakultät offen. Die Liste der propädeutischen Veranstaltungen findet sich im Anhang (Ziff. A.1).

4.4 Weitere Veranstaltungen

Die Dozierenden des Bereichs Medienlehre können neben den obligatorischen zusätzliche Veran-staltungen anbieten, deren Besuch freiwillig ist und im Sinne einer Bereicherung des Studiums empfohlen wird.


5. Leistungsnachweis

5.1 Die Vorlesungen der beiden Bereiche der Medienlehre gelten als je ein generelles Fachprogramm (nach Art. 20/1 des ww-Reglementes). Der Leistungsnachweis für jedes Fachprogramm wird gesamthaft durch eine mündliche oder schriftliche Abschlussprüfung erbracht. (Siehe auch 9.2).

5.2 Die übrigen obligatorischen Stunden werden in Leistungsnachweisen (nach Art. 21/1-3 des ww-Reglementes) geprüft. Die Dozentinnen und Dozenten künden zu Beginn der Veranstaltung an, auf welche Weise (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, Referate, Seminararbeiten, Hausarbeiten) der Leistungsnachweis erbracht werden kann.

5.3 Jeder Leistungsnachweis wird mit einer Note bewertet. Die Notenskala ist 1-10. Propädeutika können auch nur mit "Bestanden" beziehungsweise "Nicht bestanden" bewertet werden. Für Studierende der philosophisch-historischen Fakultät werden die Noten auf die intern gültige Skala (1-6) umgerechnet.


6. Praktikum

6.1 Die Studierenden haben für die Prüfung im Fach Medienwissenschaft ein ausreichendes und geeignetes Praktikum nachzuweisen (bei einem Massenmedium, einem Verlag oder in der PR/Werbung). Über die Eignung einer Praktikumsstelle entscheidet im Zweifelsfalle einer der Dozierenden des Bereichs Medienlehre.

6.2 Das Praktikum dauert mindestens zwei Monate und kann teilzeitweise bei regelmässiger Beschäftigung auch auf eine längere Dauer verteilt werden. Es ist nach Abschluss zuhanden der Dozierenden schriftlich bestätigen zu lassen. Die Studierenden reichen den Dozierenden ausserdem einen kurzen Bericht über das Praktikum ein.

6.3. Das Praktikum wird mit zwei SWS angerechnet.


7. Facharbeit

7.1 Im Bereich Medienlehre ist am Schluss des Studiums nach Absprache mit den Dozierenden eine Facharbeit einzureichen. Mit der Facharbeit zeigen die Studierenden, dass sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig sind. Formal soll die Arbeit sozialwissenschaftlichen Standards entsprechen. Studierende der rww-Fakultät können die Facharbeit zu einer Lizentiatsarbeit gemäss Art. 11 des ww-Reglementes ausbauen.

7.2 Für das Verfertigen der Arbeit wird eine Frist von maximal einem halben Jahr gegeben. Der Umfang der Arbeit soll zwischen 40 und 60 Seiten liegen. Bei Arbeiten von zwei AutorInnen erhöht sich der Umfang auf 80-120 Seiten. Mehr als zwei AutorInnen sind in der Regel nicht möglich. Die Arbeit ist spätestens einen Monat vor der Prüfungsanmeldung in zwei Exemplaren einzureichen. (Weiteres hier)

7.3 Die Arbeit wird benotet (1-10) und mit zwei SWS angerechnet (Art. 22 des ww- Reglementes).

7.4 Der Arbeit ist eine unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut anzufügen: "Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss aus Quellen entnommen wurden, habe ich als solche kenntlich gemacht."


8. Studienkontrolle

8.1. Für alle Studierenden des Nebenfaches Medienwissenschaft gilt Testatpflicht, auch für Angehörige der rww-Fakultät.

8.2 Für alle Studierenden des Nebenfachs Medienwissenschaft wird eine Studienkontrolle durchgeführt. Zuständig sind die beauftragten AssistentInnen des Bereichs Medienlehre.

8.3 Alle Studierenden füllen zu diesem Zweck zu Beginn ihres Studiums ein Studienblatt aus, auf dem die besuchten Vorlesungen, absolvierten Leistungsnachweise und Prüfungen sowie die Facharbeit und das Praktikum eingetragen werden.

8.4 Die Dozierenden der Fachbereiche Medienlehre und Medienrecht schicken je ein Exemplar der Bestätigung über bestandene Prüfungen und Leistungsnachweise an diese Studienkontrolle und an die Dekanate.

8.5 Die Studienkontrolle ersetzt die fakultätsinternen Kontrollen der Dekanate nicht.


9. Abschlussprüfung

9.1 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

- die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht,
- wenigstens 6 Semester Medienwissenschaft studiert,
- eine Facharbeit mit der Mindestnote 4 geschrieben
- und ein Medienpraktikum absolviert hat.

9.2 Wer abschliesst, wird im einen Bereich der Medienlehre schriftlich, im anderen mündlich geprüft. Die schriftliche Prüfung dauert 4 Stunden, die mündliche 45 Minuten.

9.3 Für Studierende der philosophisch-historischen Fakultät wird eine Abschlussnote ermittelt. Sie setzt sich aus den gemäss Stundenzahl gewichteten Noten der Bereiche Medienlehre und Medienrecht sowie der Facharbeits-Note zusammen. Die Note der Facharbeit dient zugleich zum Auf- oder Abrunden.


10. Dissertation

10.1 Das Doktorat in Medienwissenschaft ist für Studierende aller Fakultäten möglich, die dies vorsehen.

10.2 Über die Dissertationsberechtigung und die Bedingungen geben die Prüfungsordnungen der jeweiligen Fakultät Auskunft.

10.3 Für fortgeschrittene Studierende der Medienwissenschaft - DoktorandInnen oder Beteiligte an einem Forschungsprojekt - kann ein Aufbaustudium organisiert werden.



B. Medienwissenschaft als Ergänzungsfach (rww)


11. Zugang

Studierende der Rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät können Medienwissenschaft auch als Ergänzungsfach wählen.


12. Umfang

Medienwissenschaft als Ergänzungsfach (rww) setzt sich aus je sechs SWS Vorlesungen und je zwei SWS Seminaren aus jedem der beiden Bereiche Medienlehre sowie dem Medienpraktikum zusammen, umfasst also insgesamt 18 SWS (Siehe Anhang Ziff. B).


13. Leistungsnachweis

Die beiden sechsstündigen Vorlesungsblöcke werden durch zwei schriftliche Prüfungen von je 3 Stunden Dauer abgeschlossen (nach Art. 20/1 des ww-Reglementes). Die Seminarstunden und Propädeutika werden in Leistungsnachweisen geprüft (nach Art. 21/1 des ww-Reglementes). Das Medienpraktikum ist gemäss Ziffer 6.1 bis 6.3 dieser Studienordnung nachzuweisen.


14. Studienkontrolle

Die Studienkontrolle zum Ergänzungsfach Medienwissenschaft erfolgt analog zu jener des Nebenfachs (siehe Ziffer 8.1 - 8.5 dieser Studienordnung).


15. Einzellehrveranstaltungen

Studierende der rww-Fakultät können ihr Ergänzungsfach auch in einzelnen Lehrveranstaltungen nach freier Wahl absolvieren. Jede Lehrveranstaltung wird am Schluss des Semesters geprüft (gemäss Art. 21/1-2 des ww-Reglementes). Der Leistungsnachweis wird durch eine schriftliche Prüfung erbracht. Die Prüfungsdauer entspricht der SWS-Zahl der Veranstaltung.



C. Medienwissenschaft als individuelles Fachprogramm (rww)


Wer Medienlehre als individuelles Fachprogramm studieren will, kann sich in Absprache mit den Dozierenden 8-12 SWS zusammenstellen, die je hälftig den beiden Bereichen der Medienlehre entnommen sind. Der Leistungsnachweis wird durch schriftliche Prüfungen erbracht. Die Prüfungsdauer entspricht der halben SWS-Zahl der Veranstaltungen. Für das individuelle Fachprogramm wird eine Gesamtnote errechnet (gemäss Art. 20/2 des ww-Reglementes).


D. Übergangs- und Schlussbestimmungen


16. Übergangsbestimmungen


Studierende, die ihr Studium im Fach Medienwissenschaft im Wintersemester 1997/98 oder später begonnen haben, studieren gemäss der neuen Studienordnung. Diejenigen Studierenden, die das Studium des Fachs Medienwissenschaft vor dem Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Medienwissenschafts-Studium nach alter oder nach neuer Studienordnung beeenden wollen. Sie müssen diese Wahl spätestens vor dem Wintersemester 1998/99 treffen. Ergänzungsfach-Abschlüsse (rww) nach alter Studienordnung sind spätestens bis zum Wintersemester 2001/2002 möglich.


17. Inkrafttreten und Änderungen

Die vorliegende Studienordnung tritt auf WS 1997/98 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Studienordnung vom 26. April 1990.

Änderungen der Studienordnung bedürfen der Genehmigung durch die Erziehungsdirektion. Der Anhang zur Studienordnung kann im Rahmen der Bestimmungen der Studienordnung durch Abteilungsbeschluss geändert werden.



Bern, den 14. November 1996
(Von der Erziehungsdirektion genehmigt am 4. August 1997)



Anhang

Zur Studienordnung Medienwissenschaft vom 14. November 1996


A. Medienwissenschaft als Nebenfach

1. Propädeutika (Für Nebenfachstudierende, die nicht der rww-Fakultät angehören)

a) Obligatorisch für alle:

- Einführung in die Rechtswissenschaft 3 SWS
- Empirische Sozialforschung 2 SWS

b) Wahlangebot, aus dem zwei SWS nachzuweisen sind:

- Einführung in die Praxis der Medienwissenschaft (Proseminar) 2 SWS
- Einführung in die Massenkommunikationsforschung (Proseminar) 1 SWS
- Vortragsreihe zur RezipientInnenforschung 1 SWS
- Massenmedien und Werbung 1 SWS
- Einführung in die Soziologie (Theorie) 2 SWS
- Einführung in die Politikwissenschaft 2 SWS

2. Generelle Fachprogramme

· Im Bereich von Prof. Dr. R. Blum (Medienlehre Bereich I)

- Geschichte und Funktionswandel der Medien seit dem 16. Jahrhundert 2 SWS
- Grundlagen und Prozesse der politischen Kommunikation 2 SWS
- Strukturen und Probleme des schweizerischen Mediensystems 2 SWS
- Journalistik I 2 SWS
- Journalistik II 2 SWS

Aus diesem Programm sind acht SWS nachzuweisen

· Im Bereich von Prof. Dr. M. Steinmann (Medienlehre Bereich II)

- Einführung in die Massenkommunikationslehre und -forschung 2 SWS
- Einführung in die RezipientInnenforschung 2 SWS
- Einführung in die KommunikatorInnen- und Medienforschung 2 SWS
- Struktur, Politik und Zukunft der elektronischen Massenmedien in der Schweiz 1 SWS
- Publikumsforschung (insbesondere Methodik) 1 SWS

3. Medienrecht

- öffentliches Medienrecht (Prof. Dr. J. P. Müller) 2 SWS
- privates Medienrecht (Prof. Dr. E. Marbach) 2 SWS

4. Seminare

- Im Bereich von Prof. Steinmann wird regelmässig ein Seminar 2 SWS zur Aussagenanalyse angeboten.

- Im Bereich von Prof. Blum werden Seminare zu wechselnden Themen 2 SWS durchgeführt.


B. Medienwissenschaft als Ergänzungsfach (rww)

1. Generelle Fachprogramme

· Im Bereich von Prof. Dr. R. Blum (Medienlehre Bereich I)

- Geschichte und Funktionswandel der Medien seit dem 16. Jahrhundert 2 SWS
- Grundlagen und Prozesse der politischen Kommunikation 2 SWS
- Strukturen und Probleme des schweizerischen Mediensystems 2 SWS
- Journalistik I 2 SWS
- Journalistik II 2 SWS

Aus diesem Programm sind sechs SWS nachzuweisen

· Im Bereich von Prof. Dr. M. Steinmann (Medienlehre Bereich II)

- Einführung in die Massenkommunikationslehre und -forschung 2 SWS
- Einführung in die RezipientInnenforschung 2 SWS
- Einführung in die KommunikatorInnen- und Medienforschung 2 SWS
- Struktur, Politik und Zukunft der elektronischen Massenmedien in der Schweiz 1 SWS
- Publikumsforschung (insbesondere Methodik) 1 SWS

Aus diesem Programm sind sechs SWS nachzuweisen

2. Seminare

- Im Bereich von Prof. Steinmann wird regelmässig ein Seminar 2 SWS zur Aussagenanalyse angeboten.

- Im Bereich von Prof. Blum werden Seminare zu wechselnden Themen 2 SWS durchgeführt.











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